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Die Künstlersozialabgabe

Immer wieder geistert das Thema durch die Medien. Und um es vorweg zu nehmen: Nein, es betrifft nicht nur die Künstler. Diese müssen sich zwar über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichern lassen, finanziert wird das Ganze jedoch durch diejenigen, die eine künstlerische Leistung in Anspruch nehmen (Verwerter), und den Bund. Und ich greife noch einmal vor: Mit künstlerischer Leistung meine ich nicht nur das Malen eines hübschen Bildes für den Firmen-Empfangsbereich, sondern auch das Erstellen eines Layouts für eine Visitenkarte, für ein Buch oder eine Website. Und das Schreiben eines Pressetextes. Und das Fotografieren, wenn es im Sinne der KSK „künstlerische“ Fotografie ist. Und, und, und.

 

Die Künstlersozialkasse selbst definiert ihre Versicherung wie folgt:

 


Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.


Doch halt – bevor sich (potenzielle) Kunden nun verabschieden, weil sie Angst haben, direkt zur Kasse gebeten zu werden, weil ich den Titel „Layouterin“ bzw. „Texterin“ trage – das Ganze ist ein wenig komplexer, denn so künstlerisch ist das, was ich mache, angeblich gar nicht. Fakt ist, dass mich die KSK bereits vor Jahren aus genau diesem Grund ablehnte. Trotzdem achte ich seither akribisch darauf, in Rechnungen die künstlerischen Leistungen als solche zu definieren – Sie erkennen sie am verminderten MwSt.-Satz von 7% – denn nur auf diese Leistungen muss die Künstlersozialabgabe entrichtet werden (der Satz beträgt 2016 5,2%, ein entsprechendes Meldeformular für Verwerter gibt es hier). Denn es spielt keine Rolle, ob der Künstler bei der KSK Mitglied ist oder nicht.

 

Doch wie definiert sich „Kunst“? Zusammenfassend ist Kunst das schöpferische Gestalten und Schaffen von Werken wie beispielsweise Malerei, Design, Musik oder Text. Das „Setzen von Text laut Vorlage“ ist so gesehen keine Kunst. Im Folgenden habe ich ein paar Beispiele formuliert, wie die künstlerischen Leistungen in meinem Fall aussehen.

 

Beispiel: Sie sind Inhaber einer Firma und benötigen eine neue Visitenkarte.

Sie erhalten zwei Layout-Vorschläge (künstlerisch; hier wird gestaltet).

Die exakten Korrekturen des Kunden gilt es lediglich umzusetzen (nicht künstlerisch).

Die Mitarbeiter Ihrer Firma benötigen ebenfalls Visitenkarten nach dieser Layout-Vorlage (nicht künstlerisch; dies sind lediglich Satzarbeiten (die Namen, E-Mail-Adressen und Handynummern der Kunden denke ich mir schließlich nicht aus)).

 

Auch ein Buch bekommt ein Layout, das als solches ausgewiesen wird (künstlerisch), der anschließende Satz, bei dem das Layout „angewandt“ wird, ist keine künstlerische Leistung, da er auf den Vorgaben des Layouts basiert.

 

Wenn Sie ein neues Medium, z. B. ein Formular oder eine Infobroschüre, benötigen und mir hierfür ein fertiges Layout bzw. ein Corporate-Design-Manual zur Verfügung stellen, das Medium von mir also lediglich „nachgebaut“ werden muss, gilt das ebenfalls als nicht künstlerisch.

 

Soweit so gut. Was mich persönlich dabei stört, sind die Handhabung (s. Linkliste unten) und die Informationspolitik. Denn selbst als Künstler (als solcher werde ich als Layouterin bzw. Texterin laut Gesetz definiert) bin ich erst durch Zufall auf die KSK gestoßen. Weder während meiner Ausbildung zur Mediengestalterin, noch während der Weiterbildung zur Layouterin, noch von meiner Versicherungsberaterin bin ich auf die KSK hingewiesen worden. Erst durch Zufall fand ich Hinweise in einem Buch und habe recherchiert. Doch auch meine Kunden, die zum Teil schon jahrelang vor meiner Zeit künstlerische Leistungen in Auftrag gaben, hatten keine Ahnung von der KSK und dass sie diejenigen sind, die über die oben angesprochenen Meldeformulare einer Zahlungspflicht nachkommen müssen, die (soweit ich mich erinnere) rückwirkend bis zu fünf Jahre von der DRV nachgefordert werden kann. Für die Beteiligten wird das besonders dann unangenehm, wenn sie vorher nichts von der KSK wussten oder wenn die Rechnungen von den Auftragnehmern nicht wie oben aufgezeigt gestellt wurden und sich Layout- und Satzarbeiten vermischen. Dann liegt es im Ermessen der KSK, festzustellen, welche Beiträge gezahlt werden müssen.


Nachtrag vom 27.04.2016:

Das Künstlersozialkassenstabilisierungsgesetz legt fest, dass Designbüros bis zu einer Netto-Vergütung von 450 € im Jahr beauftragt werden dürfen, ohne, dass etwas an die KSK überwiesen werden muss.


Wer mehr wissen möchte, bekommt über folgende Links weitere Informationen: