Erst kam das World Wide Web, dann boomten die Abmahnungen. Der Grund für das Zurückgreifen auf fremdes Bild- und Textmaterial aus dem Internet, ohne die Nutzungsrechte zu besitzen, sei dahingestellt. Doch was muss man beachten, wenn man auf externe Quellen zurückgreift?
Ein bestimmtes (multi)mediales Werke, z. B. ein Musikstück, eine Fotografie, ein Text, eine Grafik, selbst die dafür angefertigten Entwürfe (Layouts), sind ab dem Zeitpunkt der Erstellung laut Gesetz urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, der Schöpfer dieses Werks besitzt das Urheberrecht.
Das bedeutet in meinem Fall: Sobald Sie mir Bilder oder Texte zur Verfügung stellen, die Sie zufällig im Internet bzw. in Printmedien wie Büchern, Zeitschriften etc. „gefunden“ haben, kommt es zu einem Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Es ist jedoch möglich, beim Urheber nachzufragen, ob man das benötigte Bild bzw. den Text nutzen darf. Man erwirbt dann ein sog. Nutzungsrecht für den genannten Verwendungszweck, meistens geknüpft an die Bedingung, den Urheber als Quelle anzugeben und evtl. ein Belegexemplar der gedruckten Version kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (Siehe auch Bildrechte, Punkt 4.) Die Nutzungsrechte sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.
Eine weitere Möglichkeit der Verwendung von fremden (multi)medialen Werken sind sog. Drittanbieter wie beispielsweise Bildagenturen, die die Nutzungsrechte im Auftrag der Urheber gegen eine entsprechende Lizenzgebühr übertragen dürfen.
Fremde Texte müssen zitiert und – versehen mit der Quellenangabe – als Zitat entsprechend gekennzeichnet werden. Grafische Darstellungen könnte man als Vorlage nutzen und neu zeichnen; das Original darf in diesem Fall jedoch nicht mehr zu erkennen sein.
Anja Preusker schreibt in Ihrem „Handbuch für Business im Grafik-Design“ Folgendes zur Übertragbarkeit des Urheberrechts:
„Das Urheberrecht ist als solches nicht übertragbar. Ein Designer kann also weder seine Urheberpersönlichkeitsrechte noch die Verwertungsrechte im Ganzen oder in Teilen anderen Personen überlassen. Es ist lediglich eine Vererbung oder eine Übertragung im Rahmen einer erbrechtlichen Auseinandersetzung möglich.“
Damit nicht genug – selbst Bilder, deren Nutzungsrechte man für gewerbliche Zwecke erwirbt, müssen unter Umständen gut sichtbar mit dem Namen des Urhebers gekennzeichnet werden, in gedruckten Medien ebenso wie in digitalen. Ausschlaggebend sind in den meisten Fällen die Lizenzbestimmungen, auf die bei Drittanbietern (z. B. bei Bildagenturen) üblicherweise gut sichtbar hingewiesen wird.
Leider musste ich selbst schon erfahren, dass eigens verfasste Texte oder Bilder ungefragt ins Internet oder auf weitere Printmedien des Kunden übertragen wurden. Auch dies stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Sofern Sie die erstellten Medien anderweitig verwenden oder an Dritte weitergeben möchten, besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Nutzungsrechte gegen einen angemessenen Kostenbeitrag zu erwerben.
DISCLAIMER: DIESER TEXT ERSETZT KEINE RECHTSBERATUNG. SOLLTEN SIE DIES WÜNSCHEN, WENDEN SIE SICH BITTE AN EINEN RECHTSANWALT (FÜR MEDIENRECHT). FÜR INHALTLICHE RICHTIGKEIT UND INHALTE EXTERNER LINKS ÜBERNEHME ICH KEINE HAFTUNG.
STAND: 21.10.2014, ZULETZT BEARBEITET AM 24.09.2019